Die Kosten für die Beschaffung der Sonnenbrille beliefen sich am 26. Mai 2018 auf CHF 318.00 (pag. 133); entsprechend war die Sonnenbrille zum Tatzeitpunkt noch praktisch neuwertig. Mithin liegt kein geringfügiges Vermögensdelikt vor. Im Übrigen konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die beschädigte Brille einen Wert von unter CHF 300.00 hatte (vgl. zum Ganzen BSK StGB II, WEISSEN- BERGER, N. 35 ff. zu Art. 172ter).