Damit ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Ausgehend vom Beweisergebnis ergibt sich auch ohne Weiteres, dass die Sonnenbrille nicht etwa aus Unachtsamkeit/zufolge eines Missgeschicks kaputtgegangen ist, sondern der Beschuldigte absichtlich auf diese getreten ist. Insoweit kann mitnichten von einer straflosen fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden, sondern der Beschuldigte handelte vorsätzlich und machte sich damit der Sachbeschädigung schuldig. Die Kosten für die Beschaffung der Sonnenbrille beliefen sich am 26. Mai 2018 auf CHF 318.00 (pag.