Es muss sodann mit Wissen und Wollen auf die Sache eingewirkt und dadurch eine Beschädigung hervorgerufen werden. Während eine eventualvorsätzliche Begehung strafbar ist, bleibt die fahrlässige Sachbeschädigung straflos (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 f. zu Art. 144 StGB). 13.6.4 Erwägungen der Kammer/Subsumtion Die im Eigentum von J.________ stehende Brille wurde anlässlich des Vorfalls durch den Beschuldigten beschädigt, wodurch diese nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden konnte. Es entstand ein Sachschaden zum Nachteil des Eigentümers. Damit ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.