144 StGB). Im Folgenden kann die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 144 StGB). Aus subjektiver Sicht muss die Sachbeschädigung mit Vorsatz, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB), ausgeführt werden. Dazu ist das Wissen um die Fremdheit der Sache oder, dass gegebenenfalls ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, nötig. Es muss sodann mit Wissen und Wollen auf die Sache eingewirkt und dadurch eine Beschädigung hervorgerufen werden.