_ schuldig zu erklären. 13.6.3 Sachbeschädigung: Objektiver und subjektiver Tatbestand Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nur den Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung, nicht jedoch denjenigen betreffend Sachbeschädigung begründet hat. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.