Dies umso mehr aufgrund der einschlägigen Erfahrungen des Beschuldigten in der Vergangenheit. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht auszumachen und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 20. Juli 2018 in M.________ zum Nachteil von J.________ schuldig zu erklären.