StGB nicht erfüllt ist, womit lediglich eine versuchte Begehung in Betracht fällt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass jemand, der wie der Beschuldigte derartig heftig, unvermittelt und überraschend einen Schlag (selbst mit der offenen Hand) gegen das Gesicht einer Person ausführt, so dass diese stürzt und auch kurz benommen/«ohnmächtig» liegen bleibt, zweifelsohne eine schwerwiegendere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Angegriffenen in Kauf nimmt. Dies umso mehr aufgrund der einschlägigen Erfahrungen des Beschuldigten in der Vergangenheit.