979, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vom Erfolg her sind die erlittenen Verletzungen als harmlose, geringfügige Schädigung des Körpers zu werten, mithin als Tätlichkeiten. Daraus ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist, womit lediglich eine versuchte Begehung in Betracht fällt.