964 f. und 978 f., S. 19 f. und 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). 13.6.2 Erwägungen der Kammer/Subsumtion Diesbezüglich kann ebenso auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 979, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).