Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von J.________ (in Übereinstimmung mit den Angaben von G.________) nicht nur in Bezug auf die Täterschaft stimmig, sondern auch in Bezug auf das eigentliche Geschehen an sich als glaubhaft zu würdigen sind, womit auch am Vorhandensein (inkl. Beschädigung) der Brille – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – keine Zweifel bestehen. Von einer unbeabsichtigten Beschädigung der Brille von J.________ kann schliesslich auch nicht die Rede sein; vielmehr ist beweismässig erstellt, dass der