Im Hintergrund der aufgenommenen Fotos ist zudem eindeutig zu erkennen, dass diese in einer Arztpraxis aufgenommen wurden. Die Behauptung der Verteidigung, wonach ein Hausarztbesuch nicht nachgewiesen sei, ist für die Kammer folglich nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von J.________ (in Übereinstimmung mit den Angaben von G.________) nicht nur in Bezug auf die Täterschaft stimmig, sondern auch in Bezug auf das eigentliche Geschehen an sich als glaubhaft zu würdigen sind, womit auch am Vorhandensein (inkl. Beschädigung) der Brille – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – keine Zweifel bestehen.