Demgegenüber vermögen die tatnächsten bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei (pag. 140 ff.) sowie die letztlich unklaren Ausführungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 886) die stringenten Ausführungen von J.________ nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte unklare bzw. keine Angaben und äusserte lediglich «Zu diesem Thema kann ich nichts sagen. Ich weiss nichts mehr davon» (pag. 2119). Auch an den von J.________ erlittenen geringfügigen Verletzungen (Schürfungen an der Nase, an den Ellenbogen und eine Rötung im Gesicht [vgl. pag. 132, 653]) bestehen letztlich keine Zweifel.