(in Übereinstimmung mit den Angaben von G.________) abzustellen, die überdies mit den objektiven Beweismitteln nahtlos in Einklang zu bringen sind. Weder sind Aggravierungen noch unnötige Belastungen des Beschuldigten auszumachen. Auch wenn der Schlag mit der flachen Hand ausgeführt worden ist, so wies dieser doch eine gewisse Heftigkeit aus, denn von einem blossen Schupsen wäre der Geschädigte bestimmt nicht zu Boden gefallen und schon gar nicht kurz «bewusstlos» bzw. benommen auf dem Boden verharrt. Demgegenüber vermögen die tatnächsten bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei (pag.