561 ff.). Unter den gegebenen Umständen ist der Identifikationsprozess als Ganzes letztlich rechtlich nicht zu beanstanden (auch wenn nicht verkennt wird, dass das Vorgehen der Polizei mit der beanstandeten Verletzung der Dokumentationspflicht [vgl. oben] zumindest zu rügen ist). Die Täterschaft in der Person des Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 20. Juli 2018 z.N. von J.________ ist insgesamt erstellt. In der Sache selbst ist ohne Weiteres auf die nachvollziehbaren, stimmigen und damit glaubhaften Aussagen von J.________ (in Übereinstimmung mit den Angaben von G.________) abzustellen, die überdies mit den objektiven Beweismitteln nahtlos in Einklang zu bringen sind.