Ein solches Vorgehen ist nicht lege artis und verstösst gegen die Dokumentationspflicht, indes macht es das ganze Identifikationsprozedere deswegen nicht ungültig bzw. führt nicht zur entsprechenden Unverwertbarkeit. Die Fotos müssen am 20. Juli 2018 auf der Polizeiwache Bahnhof entstanden sein, denn diese Ortsangabe ergibt sich aus dem Drogen- Schnelltest (pag.