__ einen Tag zuvor, d.h. am 25. Juli 2018, ähnlich befragt worden ist. Er gab an, den Täter nicht direkt gesehen zu haben, aber er habe den Eindruck gehabt, dass diese Person unter Drogen stehe und eine spezielle Gangart gehabt habe (pag. 138). Auch G.________ bestätigte, dass es sich bei der angehaltenen Person eindeutig um den Täter gehandelt habe: «Ja ganz sicher» (pag. 138) war seine diesbezügliche Antwort, ergänzt mit dem Hinweis «Ich erkannte ihn an dem weissen Cap und an den schwarzen Ärmeln» (pag. 138). Aus der vorgezogenen Zeugeneinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit J.________ (pag. 649 ff.) erhellt auch nicht klar, ob er noch am Tattag den Beschuldigten als Täter identifiziert hat