Im Anzeigerapport findet sich alsdann nur der Hinweis «Noch vor Ort wurden durch die Geschädigten die angehaltene Person als Täter identifiziert» (pag. 127) –den nachfolgenden Ausführungen zufolge ist aber unklar, ob es sich um eine reale Konfrontation/Gegenüberstellung (oder um einen erst späteren, blossen Fotovorhalt) gehandelt hat. Zu Protokoll einvernommen wurde J.________ durch die Polizei erst am 26. Juli 2018, d.h. rund sechs Tage nach dem Vorfall. Eine eigentliche Signalementsbeschreibung durch J.________ zu Handen des Protokolls erfolgte naheliegenderweise nicht mehr.