Allein schon durch diese zeitliche und örtliche Nähe (im Umkreis von maximal rund 100 m vom Tatort) des Beschuldigten sowie der Art und Weise des körperlichen Übergriffs (als für den Beschuldigten typischer modus operandi [vgl. dazu bereits Ziff. 8 hiervor [Vorbemerkungen]) erscheint die Täterschaft in der Person des Beschuldigten mehr als bloss naheliegend. Im Anzeigerapport findet sich alsdann nur der Hinweis «Noch vor Ort wurden durch die Geschädigten die angehaltene Person als Täter identifiziert» (pag.