_ stattgefunden hat. Welcher Art und wie detailliert die Signalementsangaben der beiden Geschädigten vor Ort waren, ist nicht aktenkundig; im Anzeigerapport finden sich dazu keine Ausführungen. Offenkundig reichten diese aber aus, um gezielt den Beschuldigten anhalten zu können. Allein schon durch diese zeitliche und örtliche Nähe (im Umkreis von maximal rund 100 m vom Tatort) des Beschuldigten sowie der Art und Weise des körperlichen Übergriffs (als für den Beschuldigten typischer modus operandi [vgl. dazu bereits Ziff.