Betreffend Ermittlung der Täterschaft kann vorab Folgendes der Vorinstanz wiederholt werden (pag. 972, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Durch das erhobene Signalement der beiden Geschädigten habe anschliessend der Beschuldigte bei den Postbushaltestellen angehalten werden können. Er sei auf den PW Bahnhof geführt worden. Die Geschädigten hätten die angehaltene Person aufgrund der von der Polizei erstellten Fotos (nachträglich eingeholt, pag. 740 ff.) als Täter identifiziert.