13.5 Beweiswürdigung der Kammer Vorab ist zu erwähnen, dass der am 20. Juli 2018 rund zehn Minuten nach dem Vorfall z.N. J.________ stattgefundene Vorfall z.N. von G.________ erstinstanzlich rechtskräftig nicht zu einem Schuldspruch gegen den Beschuldigten führte, da G.________ nie parteiöffentlich einvernommen werden konnte. Entsprechend sind die tatnahen Aussagen von G.________ gegenüber der Polizei nur am Rande und das Beweisergebnis abrundend in die Beweiswürdigung betreffend den Vorfall z.N. von J.________ miteinzubeziehen. Betreffend