Die Aussagen von J.________ werden als glaubhaft beurteilt. Die Identifikation des Täters lief ähnlich ab wie im Fall von H.________. Das Opfer gab eine Täterbeschreibung ab, die kurze Zeit später zur Anhaltung von A.________ in der Nähe des Tatortes führte. Etwas später wurde J.________ ein Foto der angehaltenen Person vorgehalten und er wurde gefragt, ob dies der Täter sei, was er bejahte. Wie erwähnt, kann in einem solchen Vorgehen keine Täuschung durch die Polizei gesehen werden. J.________ war völlig frei, sich das Bild des Beschuldigten anzusehen, es mit seiner Erinnerung zu vergleichen und festzustellen, ob er dabei den Täter erkennt.