Im Einzelnen erwog die Vorinstanz alsdann beweiswürdigend Folgendes (pag. 977 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die objektiven Beweismittel sind schlüssig und stimmig. Auf den Fotos von J.________ sind seine Verletzungen (Schürfungen und Rötungen) zu sehen. Die drei Fotos, welche die Polizei nach der Anhaltung des Beschuldigten machte, zeigen wie er damals gekleidet war und ausgesehen hat.