, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz verwies betreffend Täterschaft bzw. Identifikation auf den Anzeigerapport der Polizei vom 25. Juli 2018: Der Beschuldigte habe durch das bei J.________ und G.________ erhobene Signalement anschliessend an die Vorfälle bei den Postbushaltestellen angehalten und auf die Polizeiwache geführt werden können; die Geschädigten hätten die angehaltene Person aufgrund der von der Polizei erstellten Fotos als Täter identifiziert (pag. 972, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Einzelnen erwog die Vorinstanz alsdann beweiswürdigend Folgendes (pag.