_ habe von Anfang an frei erklärt, wie er geschlagen worden sei und wie die Brille zu Boden gefallen sei und der Beschuldigte absichtlich darauf gestanden sei. Der Schuldspruch sei zu bestätigen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass J.________ keine Zivilklage angestrengt habe (pag. 2139). 13.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 971 ff., S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).