_ zu Boden gegangen sei. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass bei solchen Umständen (Faust ins Gesicht mit anschliessendem Sturz) zumindest eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen werde (pag. 2139). Betreffend die Sachbeschädigung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass es stimme, dass sich die Brille oder Fotos derselben nicht in den Akten befänden. Allerdings lägen die Aussagen des Geschädigten vor. J.________ habe von Anfang an frei erklärt, wie er geschlagen worden sei und wie die Brille zu Boden gefallen sei und der Beschuldigte absichtlich darauf gestanden sei.