39 13.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz zusammenfassend vor, dass die Vorinstanz zu Recht gesagt habe, das Vorgehen der Polizei stelle keine Täuschungshandlung dar. Es habe zwei Geschädigte gehabt (J.________ und G.________), welche am gleichen Tag vom gleich beschriebenen Täter angegriffen worden seien. Der Beschuldigte habe derart fest zugeschlagen, dass J.________ zu Boden gegangen sei.