Der Hinweis der Vorinstanz zu dieser Rüge sei nicht einschlägig. Es werde einfach auf ein Urteil des Obergerichts verwiesen, wonach dies zur Beweiswürdigung gehöre. Das zitierte Urteil (SK 18 342) betreffe die Teilnahme der Verteidigung an einer polizeilichen Einvernahme und nicht eine fehlerhafte Konfrontation/Identifikation. Die Vorinstanz habe sich nicht rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt. In der Replik ergänzte die Verteidigung, es sei von zwei Geschädigten die Rede gewesen. Dies stimme nicht, da ansonsten die Unschuldsvermutung verletzt werde, zumal es zu einem Freispruch gekommen sei.