Die Körperverletzung bzw. der Erfolg der Tat werde bestritten. Der Geschädigte habe angegeben, am gleichen Tag bei Dr. AD.________ gewesen zu sein (pag. 135, Z. 73). Für einen entsprechenden Hausarztbesuch gäbe es keine Belege. Die Täterbeschreibung werde bestritten. Der Geschädigte habe gesagt, es habe sich um eine schwarze männliche Person mit schwankendem, sehr tiefen Gang gehandelt. Die Polizei habe dem Geschädigten einzig ein Bild des Beschuldigten vorgehalten. Dies sei suggestiv und täuschend. Die Täterbeschreibung sei viel zu schlecht gewesen. Der Hinweis der Vorinstanz zu dieser Rüge sei nicht einschlägig.