13.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 2133 f.), es werde ein Freispruch beantragt. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten zu verurteilen. Es werde bestritten, dass die Sonnenbrille zerstört worden sei. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es lägen keine Hinweise vor, dass es jemals eine Sonnenbrille gegeben hätte. Die Kaufquittung reiche nicht, da diese nicht belege, dass die Brille auch zerstört worden sei. Auch sei der Verzicht auf eine Privatklge ein Indiz. Die Körperverletzung bzw. der Erfolg der Tat werde bestritten.