Man befindet sich vorliegend (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) nicht im Grenzbereich zu einer Tätlichkeit. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass wer sich in der in der Anklageschrift beschriebenen Weise verhält, zumindest in Kauf nimmt, dass das Opfer eine einfache Schädigung des Körpers erleidet. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich in Bezug auf eine einfache Körperverletzung. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht auszumachen und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht.