Gerade im Vergleich zu den von J.________ (vgl. Ziff. 13 hiernach) erlittenen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass die Folgen bei I.________ doch in Bezug auf die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens (und der psychischen Gesundheit) deutlich ausgeprägter waren und ohne Weiteres als einfache Körperverletzung (auch wenn im unteren Bereich liegend) zu qualifizieren sind. Das Stadium der Tätlichkeiten ist überschritten. Man befindet sich vorliegend (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) nicht im Grenzbereich zu einer Tätlichkeit.