Die in Ziff. I.2. der Anklageschrift umschriebenen und beweismässig erstellten Verletzungen – Schädelprellung, leichte Druckdolenz paravertebral über der Nackenmuskulatur sowie ein Hämatom am Hinterkopf links, verursacht durch einen heftigen Faustschlag gegen den Kopf – stellen keine bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens mehr dar, auch wenn die Vorinstanz erwog, «bei dieser Diagnose befindet man sich nun effektiv im Grenzbereich zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung» (pag. 970, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilserwägung). Gerade im Vergleich zu