Alles in allem ist letztlich festzustellen, dass der in Ziff. I.2 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt unter Einbezug der objektiven Beweismittel beweismässig rechtsgenügend erstellt ist. 12.6 Rechtliche Würdigung 12.6.1 Einfache Körperverletzung: Objektiver und subjektiver Tatbestand Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 964 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.6.2 Erwägungen der Kammer/Subsumtion