37 trauen und Angst), die I.________ seinen Angaben zufolge aktiv anging (pag. 866). In Anbetracht der auf der Videosequenz erkennbaren Heftigkeit des Schlages, des anschliessenden Sturzes und der Benommenheit ist ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Beschwerden und dem mittäglichen Vorfall in M.________ ohne Weiteres auszumachen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung bzw. die Behauptung des fehlenden Kausalzusammenhangs sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Alles in allem ist letztlich festzustellen, dass der in Ziff.