865) einschätzte (weil er sich nicht mehr daran erinnern konnte) spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im Gegenteil: dieses Nichterinnern bzw. die zu verneinende Aggravierung der erlittenen Verletzungen spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. Insoweit erscheint auch die Aussage, wonach die Schwellung am Hinterkopf noch während ein paar Tagen oder eine knappe Woche spürbar gewesen sei (pag. 865), als glaubhaft. Hinzu kommen die psychischen Nachwirkungen (Miss-