Diese Befunde lassen sich zwanglos in Einklang bringen mit dem heftigen Einwirken auf den Kopf mittels Faustschlag des Beschuldigten. Im Spitalbericht ist auch die Rede von geringen Kopfschmerzen, die sich im Verlaufe des Nachmittags/während der Sitzung entwickelt hätten (pag. 675). Das I.________ anlässlich der Hauptverhandlung die Kopfschmerzen nicht von sich aus erwähnte bzw. diese dann auf Vorhalt als «sicher nicht stark» (pag. 865) einschätzte (weil er sich nicht mehr daran erinnern konnte) spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.