erfolgt sein dürfte, erscheint geeignet, den Eintritt der Schmerzen verzögert zu haben. In der Tat begab sich I.________ nach der Sitzung, gut fünf Stunden nach dem Vorfall in M.________, ins Kantonsspital Baden auf die Notfallstation zur ambulanten Behandlung. Dort wurde eine «Contusio capitis» (Schädellprellung, mithin noch keine Hirnerschütterung) diagnostiziert sowie eine leichte Druckdolenz paravertebral über der Nackenmuskulatur und ein Hämatom am Hinterkopf links (pag. 675). Diese Befunde lassen sich zwanglos in Einklang bringen mit dem heftigen Einwirken auf den Kopf mittels Faustschlag des Beschuldigten.