Aus der Videoaufnahme der Überwachungskamera ergibt sich aber auch, dass es seitens des Opfers keine Provokationen gegenüber dem Beschuldigten gab; einzig ein kurzer Blick in Richtung des Beschuldigten ist auszumachen. Aus der Aussage von I.________, wonach er nur seine Sitzung im Kopf und keine Zeit für eine Anzeigeerstattung gehabt habe, lässt sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht schliessen, der körperliche Übergriff hätte für ihn keine nennenswerten Folgen gehabt. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Schmerzen bei I.________ aufgrund seines Schockzustands erst im Verlauf des Nachmittags bemerkbar machten. Auch die Ausschüttung von Adrenalin, die durch den Vorfall