Die Videosequenz zeigt aber auch, dass die Schilderung des Geschehens durch den Beschuldigten völlig an den Tatsachen vorbeigeht und auf seine Ausführungen nicht abgestellt werden kann. So wie die Vorinstanz dies bezüglich des Beschuldigten als «grobe Verharmlosung des Geschehens» wertete ist Gleiches auch festzuhalten in Bezug auf die Verteidigung, wonach von einem Schlag mit voller Wucht nichts zu erkennen sei: Wer derart wie der Beschuldigte mit kurzem Anlauf mit der linken Hand, zur Faust geballt, durchzieht und dies mit dem Ergebnis, dass der Geschädigte – getroffen am linken Hinterkopf – über dem beladenen Fahrrad zu-