12.5 Beweiswürdigung der Kammer Gestützt auf die Videoaufnahme vom Vorfall vom 12. Juli 2018, 13.52 Uhr, am Bahnhof M.________ (pag. 117) lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht bestreiten; im Übrigen bestätigte selbst der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. August 2018 (pag. 123 ff.), dass er auf dem Video zu sehen sei (pag. 124, Z. 29). Nur nebenbei sei vermerkt, dass der nach dem Vorfall wegren-