Im Weiteren ist den Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Ziff. I.2 der Anklageschrift Folgendes zu entnehmen (pag. 969 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Gericht stehen einige objektive Beweismittel zur Verfügung. Das Gewichtigste ist sicher das Video der Überwachungskamera. Sodann gibt es einen Arztbericht des Spitals Baden und ein Foto des flüchtenden Täters, erstellt durch eine Drittperson namens „AA.________“. Hinzu kommen die Aussagen des Opfers und des Beschuldigten.