Das Verhalten des Beschuldigten habe die Intensität einer Ohrfeige überstiegen. Der Zeuge habe gesagt, das Hämatom sei «wahrscheinlich» vom Schlag gekommen, was auf seine Ehrlichkeit hindeute. Die Verletzungen seien allerdings klar durch den Schlag oder das zu Boden Fallen verursacht worden. 12.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gab die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 966 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).