12.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz vor (pag. 2139), dass der Vorfall von der Verteidigung nicht bestritten werde. Schaue man sich das Video an, so sehe man, dass der Beschuldigte unvermittelt mit viel Schwung zugeschlagen habe. I.________ sei aufgrund des Schlags mit seinem Fahrrad hingefallen und einen Moment benommen liegen geblieben. Bereits dieser Umstand deute auf einen heftigen Schlag hin. Das Verhalten des Beschuldigten habe die Intensität einer Ohrfeige überstiegen.