Das Misstrauen gegenüber schwarzen Männern sei nicht Gegenstand einer Körperverletzung. Heute habe der Beschuldigte gesagt, der Geschädigte habe ihn gestossen und habe die Auseinandersetzung gesucht. Dies könne offenbleiben. In der Anklageschrift stehe diesbezüglich nichts. Die Tatfolgen seien nicht kausal und würden nicht zu dem passen, was passiert sei. Es habe sich nicht um einen Schlag mit voller Wucht gehandelt. Es sei ein unvermittelter, überraschender Schlag gewesen. Es habe sich um eine Tätlichkeit gehandelt. 12.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft