Der markant verminderten Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Im Übrigen hat das Bundesgericht kürzlich in BGE 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 entschieden, dass «die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurückgeht» (E. 1.4.6 in fine). Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Mai 2018 in M.________ zum Nachteil von H.____