in einer IV-Abklärung befunden hat. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass wer so vorgeht wie der Beschuldigte (unvermittelter Schlag mit der Faust ins Gesicht), den Taterfolg einer einfachen Körperverletzung zwingend in Kauf nehmen muss. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich in Bezug auf eine einfache Körperverletzung. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der markant verminderten Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.