___ mitnichten von einer bloss vorübergehenden, harmlosen Störung des gesundheitlichen Wohlbefindens bzw. Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ausgegangen werden. Vielmehr sind aufgrund des starken Nasenblutens, des Verbleibs im Spital über Nacht zwecks Überwachung sowie der insbesondere längeren psychischen Beeinträchtigungen die erlittenen körperlichen und vor allem auch psychischen Folgen als einfache Körperverletzung zu würdigen, auch wenn nicht verkannt wird, dass sich H.________ in einer IV-Abklärung befunden hat.