Eine ihrer Natur und ihrer Intensität nach geringfügige Einwirkung, welche lediglich eine vorübergehende und leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursacht, genügt nicht. Dagegen kann eine Einwirkung, die in objektiver Weise geeignet ist, einen seelischen Schmerz zu verursachen, dessen Wirkungen von einer gewissen Dauer sind und der ein gewisses Ausmass hat, für die Erfüllung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung genügen. Insbesondere dürfen die Auswirkungen der Verletzung nicht ausschliesslich in Abhängigkeit von der persönlichen Empfindlichkeit des Opfers beurteilt werden;