eine psychische Einwirkung kann zur Erfüllung des Tatbestands genügen. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, muss der Angriff immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen. Eine ihrer Natur und ihrer Intensität nach geringfügige Einwirkung, welche lediglich eine vorübergehende und leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursacht, genügt nicht.